Statuten

Die gewählte Form gilt für beide Geschlechter.

I. Name, Sitz und Zweck

Name, Sitz

Art. 1 1 Unter dem Namen «Kunstsammlung Unterseen» (KSU) besteht ein Verein nach Art. 60 ff ZGB


2 Sein Sitz ist in Unterseen

Zweck

Art. 2 Der Verein bezweckt die Förderung des Kunstschaffens und des Kunstverständnisses in der Einwohnergemeinde Unterseen. Zur Erreichung des Zwecks organisiert der Verein folgende Tätigkeiten:

a) Er organisiert Ausstellungen und öffnet den Mitgliedern und Besuchern den Zugang zu neuen Künstlern.

b) Er gibt Unterseener und anderen Künstlern die nötige Plattform um sich einem weiteren Publikum zu präsentieren.

c)   Er verwaltet im Auftrag der «Kulturstiftung Unterseen» deren Sammlung.

 

 

II. Mitgliedschaft

Mitgliedschaft

Art. 3 Der Verein setzt sich aus Aktiv- und Passivmitgliedern zusammen.

a)   Aktivmitglieder sind alle Personen, die in den Vereinsaktivitäten mitwirken.

b)   Passivmitglieder sind Freunde und Gönner des Vereins «Kunstsammlung Unterseen». Sie unterstützen den Verein durch Jahresbeiträge und/oder einmalige Beiträge.

Aufnahme

Art. 4 Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.

Austritt

Art. 5 Der Austritt aus dem Verein ist spätestens auf den Zeitpunkt der Mitgliederversammlung einzureichen und ist auf das Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam.

Finanzielle Leistung

Art. 6 Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgelegten finanziellen Leistungen zu erbringen.

Stimmrecht

Art. 7 Aktiv- und Passivmitglieder sind an der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.

Ausschluss

Art. 8 1 Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder unter Angabe wichtiger Gründe ausschliessen.

2 Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Haftung

Art. 9 1 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

2 Eine persönliche Haftung der Mitglieder und Organe ist ausgeschlossen.

III. Organisation

Organe

Art. 10 Die Vereinsorgane sind:

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

- die Rechnungsrevisoren.

A. Mitgliederversammlung

Mitglieder-versammlung

Art. 11 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im Frühjahr statt. Die Einladung mit Traktandenliste muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage im Voraus zugestellt werden. Dies kann per Post oder E-Mail erfolgen.

Kompetenz

Art. 12 In die Kompetenz der Mitgliederversammlung fallen:

a)   Genehmigung des Protokolls der Hauptversammlung

b)   Abnahme der Jahresberichte (Präsident, Kassier)

c)   Genehmigung der Jahresrechnung und Festsetzung der Jahresbeiträge sowie der einmaligen Beiträge der Passivmitglieder

d)   Genehmigung des Tätigkeitsprogramms

e)   Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren

f)    Revision der Statuten

g)   Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes

h)   Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

i)    Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

 

Anträge der Mitglieder

Art. 13 Anträge der Mitglieder an die Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens 30 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt werden. Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste figurieren, kann an der Mitgliederversammlung nicht Beschluss gefasst werden.

Beschlüsse

Art. 14 Die Beschlüsse an der Mitgliederversammlung werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst, es sei denn, die Statuten schreiben ausdrücklich ein bestimmtes Quorum vor. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht 2/3 der stimmenden Mitglieder die Durchführung geheimer Wahlen und Abstimmungen verlangen. Für den Ausschluss von Mitgliedern ist ebenfalls eine Mehrheit von 2/3 der stimmenden Mitglieder erforderlich.

B. Vorstand

Aufgaben

Art. 15 Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er vertritt den Verein nach aussen. Der Vorstand beschliesst über sämtliche Geschäfte, soweit sie nicht in die Kompetenz der Mitgliederversammlung fallen.

Zusammensetzung

Art. 16 Der Vorstand soll aus mindestens fünf, höchstens aber 13 Mitglieder bestehen, nämlich:

- Präsident

- Vizepräsident

- Sekretär

- Kassier

- Beisitzern

Amtsdauer

Art. 17 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.

Zeichnungsberechtigung

Art. 18 Für den Verein zeichnen rechtsverbindlich der Präsident oder Vizepräsident zusammen mit einem anderen Mitglied des Vorstandes.

Beschlussfähigkeit

Art. 19 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälft der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der Stimmenden gefasst.

Finanzkompetenz

Art. 20 Der Vorstand ist berechtigt, Ausgaben bis zu einem Betrag von Fr. 5'000.00 mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder zu beschliessen. Für höhere Ausgaben bedarf es einer Mehrheit von 2/3 aller Vorstandsmitglieder.

C. Rechnungsrevisoren

Wahl

Art. 21 Die Mitgliederversammlung wählt mindestens ein, höchstens zwei Rechnungsrevisoren, die nicht Mitglieder des Vereins zu sein brauchen. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsrevisoren dürfen dem Vorstand nicht angehören.

Aufgaben

Art. 22 Die Rechnungsrevisoren haben die Rechnung des Vereins, die Bücher und Belege zu prüfen und der Mitgliederversammlung hierauf schriftlich Bericht und Antrag zu stellen.

IV. Vereinsjahr

Vereinsjahr

Art. 23 Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr

V. Statutenrevision und Auflösung des Vereins

Statutenrevision

Art. 24 Die Statuten können durch die Mitgliederversammlung revidiert werden. Für Statutenrevisionen sind 2/3 der anwesenden Stimmen erforderlich.

Auflösung des Vereins

Art. 25 Die Auflösung des Vereins ist nur anlässlich einer speziell zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung möglich. Der Antrag zu einer solchen Mitgliederversammlung ist vom Vorstand oder 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins zu stellen. An der Mitgliederversammlung selbst entscheidet das 2/3-Mehr der anwesenden Stimmberechtigten über die Auflösung.

Inkraftsetzung

Art. 26 Die vorliegenden Statuten ersetzten diejenigen vom 17. Januar 1988 und den Änderungen vom 21. Februar 1991 und 12. März 1999.

Sie wurden an der Mitgliederversammlung vom 24. März 2017 angenommen und treten sofort in Kraft.

Der Präsident:                

                                        Christoph Wyss

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